Elternservice
Für Eltern und Erziehungsberechtigte
Für das Fernbleiben vom Unterricht gelten die Bestimmungen des österreichischen Schulunterrichtsgesetzes (§ 45 SchUG).
Bei vorhersehbaren Abwesenheiten ist rechtzeitig um Erlaubnis anzusuchen. Je nach Dauer sind unterschiedliche Stellen zuständig:
Bis zu einem Tag: Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand (KV)
Mehrere Tage bis zu einer Woche: Schulleitung
Mehr als eine Woche: zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion), gilt für schulpflichtige Schüler*innen
Elternbriefe im PDF Format
Hier gibts alle Elterninformationen des aktuellen Schuljahres zum Nachlesen:









